Blosser Satzungsentwurf zur Information nicht offiziell verbreiten stand 29.8.2016

Weitere Punkte

Präambel

Soziale Sicherheit ist eine Voraussetzung für ein demokratisches Staatswesen.

Durch weit reichende Entwicklungen, zum einen im Zuge von Wandlungen der Arbeitsgesellschaft, sowie auch gravierender Unzulänglichkeiten der sozialstaatlichen Sicherungssysteme, geraten die soziale Sicherheit und die individuellen Freiheitsrechte immer größerer Bevölkerungsgruppen zunehmend unter Druck.[a]

Insofern sind Bestrebungen zur Verwirklichung universeller sozialer Rechte, die soziale Sicherheit

und individuelle Freiheit gewährleisten, von allgemeinem Interesse.

Im Zentrum der Diskussion stehen Modelle für ein Grundeinkommen für alle,

    das die Existenz und die gesellschaftliche Teilnahme sichert,

    auf das ein individueller Rechtsanspruch bestehen soll,

    das ohne Bedürftigkeitsprüfung

    und ohne Arbeitszwang gewährt wird.

Das Bündnis Grundeinkommen ist eine Partei zur Durchsetzung des bedingungslosen Grundeinkommens in der repräsentativen Demokratie der Bundesrepublik Deutschland.

Politische Bildung, Wissenschaft, Forschung zu einem solchen Grundeinkommen sowie das Hinwirken auf die Realisierung eines derartigen Grundeinkommens ist das Parteiziel.

Die Partei gibt sich auf der Gründungsversammlung folgende Satzung

§ 1 Name und Geschäftsjahr

(1) Die Bundespartei führt den Namen „Bündnis Grundeinkommen“ und die Kurzbezeichnung „BGE“.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

   

§ 2 Sitz und Zweck

(1) Das Bündnis Grundeinkommen  (BGE) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des  Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau  eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer  Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die BGE Partei entschieden ab.

(1b) Das Wort „BGE PARTEI” dient allein zur Klarstellung, dass die Partei gemeint ist.

(2) Der Sitz des Bündnis Grundeinkommen ist München. Dort befindet sich auch die Bundesgeschäftsstelle.

(3) Der Tätigkeitsbereich der BGE PARTEI erstreckt sich auf das Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Zweck der BGE PARTEI ist die politische Bildung, Durchsetzung und Förderung des Grundeinkommens im Rahmen der parlamentarischen Demokratie. Der Parteizweck wird erreicht durch:

        Aufstellung von Kandidaten zur Bundestagswahl, die Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit leisten, in der auf Positionen zur Einführung eines Grundeinkommens hingewiesen wird und Strategien zur Einführung eines Grundeinkommens dargestellt werden

        Politische Veranstaltung und Mitveranstaltung, die das Grundeinkommen betreffen;

        Erstellen und Verbreiten von Publikationen und Informationen zum Grundeinkommen;

        Die Förderung der gesamtgesellschaftlichen Akzeptanz des Grundeinkommens in der parlamentarischen Demokratie und Hinwirkung auf die Einführung des Grundeinkommens und damit in Zusammenhang stehende Gesetzesvorhaben.

        Einen weiteren Zweck gibt es nicht, die BGE Partei versteht sich als monothematische Partei in diesem Sinne.

§ 3 Aufnahme der Mitgliedschaft

(1) Das Bündnis Grundeinkommen hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

(1a) Ordentliche Mitglieder werden auf Antrag aufgenommen. Sie sind verpflichtet aktiv als VertreterInnen des BGE Partei für den Parteizweck tätig zu sein. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(1b) Fördernde Mitglieder sind alle Mitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind. Außerordentliche Mitglieder können auf schriftlichen Antrag nur natürliche Personen werden, die das Bündnis Grundeinkommen finanziell fördern und unterstützen wollen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.[b]

(2) Fördernden Mitgliedern steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Bündnis Grundeinkommens  zu. Sie haben Rederecht auf den Mitgliederversammlungen der Partei, sind aber nicht stimmberechtigt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann schriftlich zu jedem Quartalsende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig bei parteischädigendem Verhalten und auch bei Nichtbezahlen von einem Jahresbeitrag trotz Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen, über den ein Partei Schiedsgericht entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Höhe und Umfang der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung oder Parteitagen festgesetzt und sind den jeweiligen Protokollen zu entnehmen.

(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Parteimitglieder erforderlich.

(3) Beschließt die Mitgliederversammlung keinen Mitgliedsbeitrag so wird jedem Mitglied eine Spende an den Bundesverband empfohlen.

§ 6 Organe der Partei

Organe der BGE Partei sind die Parteitage, Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Wenn notwendig kann ein Bundesschiedsgericht bestellt werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, solange keine Delegierten zu Parteitagen bestimmt sind. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es durch Gesetze oder Parteiinteresse erforderlich ist oder wenn die Einberufung von mindestens 20 Prozent der Vereinsmitglieder  schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.

§ 8 Parteitage

(1) Solange die Mitgliederversammlung keine Delegierten bestimmt, gelten die Einladungsvorschriften der Mitgliederversammlung auch für Parteitage.

(2) Die Parteitage sind das oberste beschlussfassende Parteiorgan. Sie sind grundsätzlich  für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Parteiorgan übertragen wurden. Ihnen sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellen zwei RechnungsprüferInnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des BGE sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor dem Parteitag zu berichten. Der Parteitag entscheidet z.B. auch über

        Gebührenbefreiungen,

        An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

        Genehmigung aller Geschäftsordnungen

        Mitgliedsbeiträge,

        Satzungsänderungen,

        Aufstellung von Kandidaten zu Wahlen

        Auflösung der Partei.

    Jede satzungsmäßig einberufene Parteitag wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Parteimitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

    Die Parteitage fassen ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen,

    zur Änderung des Parteizwecks eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie den jeweiligen gewählten Landesvorsitzenden der Landesverbände. Er vertritt die Partei gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt.

(1b) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens dem Vorsitzenden, dem stellvertretetenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister soweit der Parteitag nicht weitere Vorstandsmitglieder dazu beruft mindestens aus diesen.

(2) Geschäfte über 1.000 € bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung oder dem Parteitag für die Dauer von einem Jahr gewählt.

(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder  bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der BGE PARTEI.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Alle gefassten Vorstandsbeschlüsse sind zu dokumentieren und den Mitgliedern zum Nachvollzug zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Gliederung

(1) Das Bündnis Grundeinkommen besteht aus dem Bundesverband. Soweit zu Aufstellungsversammlungen Landesverbände erforderlich sind, können diese gegründet werden. Die Finanzverwaltung obliegt dem Bundesverband.

§ 10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Landesverbände.

(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben.

§ 11 Spenden

(1) Bundesebene, Landesverbände  sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

(2) Erbschaften und Vermächtnisse werden ohne Begrenzung angenommen.

(3) Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert 10.000 Euro pro Jahr übersteigt, sind im öffentlich zugänglichen Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.

(4) Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß Satz 1 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nach Satz 3 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.

(5) Spendenbescheinigungen werden von der vereinnahmenden Gliederung ausgestellt. [c][d]

§ 12 staatliche Teilfinanzierung

(1) Der Bundesschatzmeister beantragt jährlich zum 31. Januar für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.

§ 13 Schiedsgericht

(1) Auf der Bundes- oder Landesebene werden bei Bedarf Schiedsgerichte eingerichtet. Die Mitgliederversammlung wählt bei Bedarf drei Mitglieder zu Richtern, die keine Vorstandsämter inne haben.

(2) Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.

(3) Die Richter fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlichen Vorgaben.

(4) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb des Richtergremiums nicht zu kommentieren. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Richter, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, auch über ihre Amtszeit hinaus vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorsieht.

(5) Wird von irgendeiner Seite versucht das Verfahren zu beeinflussen, so macht das Schiedsgericht dies unverzüglich öffentlich bekannt.

(6) Die Schiedsgerichte geben sich eine Geschäftsordnung. Diese enthält insbesondere Regelungen zur internen Geschäftsverteilung und der Verwaltungsorganisation, über die Bestimmung von Berichterstattern, die Einberufung und den Ablauf von Sitzungen und Verhandlungen,die Vergabe von Aktenzeichen, die Veröffentlichung von Urteilen, die Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen und weiteren Bekanntmachungen und die Dokumentation der Arbeit des Schiedsgerichtes, der Aufbewahrung von Akten und der Akteneinsicht.

[a]Die Arbeitswelt verändert sich. Einkommensarbeitsplätze für große Teile der Bevölkerung fallen weg. Sozialstaatliche Sicherungssysteme reagieren auf diese strukturellen Veränderungen unzulänglich. Dadurch geraten soziale Sicherheit und individuelle Freiheitsrechte immer größerer Bevölkerungsgruppen zunehmend unter Druck.

[b]1b macht nicht wirklich Sinn, ursprünglich war es ja auch für jurististische Personen gedacht, aber diese können nach Parteiengesetz kein Mitglied werden.

[c]Nach §9 obliegt Finanzverwaltung dem Bundesverband als stellt dieser Spendenbescheinigungen aus.

[d] Das bedeutet nicht, dass der Landesschatzmeister keine Spenden entgegennehmen darf und das wird mit diesem Satz klar gestellt. Sonst muss der Bundesschatzmeister alle Spendenbescheinigungen unterschreiben und ausstellen. Damit hat auch der Landesschatzmeister die Möglichkeitkeit dazu.